Allgemeine Geschäftsbedingungen der E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen als Besteller und gelten für alle Geschäfte mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, sofern für den Einzelfall keine abweichenden Verein-barungen schriftlich niedergelegt worden sind. Abweichende, entgegenstehende oder im Einzelnen ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen jedweder Art des Bestellers werden nur dann und in dem Umfang Bestandteil des Vertrages, wenn die E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Gegenbestätigungen des Bestellers bezüglich dessen Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedweder Art wird widersprochen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote der E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Die Bestellung eines Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich daraus nichts anderes ergibt, ist die E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei ihr anzunehmen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gilt die zur Zeit des Vertragsabschlusses in Kraft befindliche Preisliste der E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH als vereinbart. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung zahlbar. Für den Fall, dass keine Festpreisabrede getroffen worden ist, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
4. Lieferzeit
Angaben zu Lieferzeiten sind nur annähernd, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Vertragsverhältnis auf Seiten des Bestellers ergebenden Verpflichtungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Besteller in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, ist die E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Die E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH haftet für den Fall des von ihr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
5. Gefahrübergang bei Versendung
Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dienstleister auf den Besteller über. Das gilt unabhängig davon, ob die Versendung des Vertragsgegenstandes vom Erfüllungsort erfolgt, wer die Frachtkosten trägt oder falls Teillieferungen erfolgen. Für den Fall, dass sich der Versand oder die Übergabe an den Beförderer aus Gründen verzögert, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr ab dem Tag über, an dem der Vertragsgegenstand versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt worden ist.
6. Eigentumsvorbehalt
Die E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, selbst wenn die E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Besteller ist zum Verbrauch der Vorbehaltsware berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer der Waren des Bestellers, die mithilfe der Vorbehaltsware hergestellt wurden, tritt der Besteller schon jetzt an die E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer ab. Der Besteller bleibt bis zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH wird die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7. Oberflächenbehandlung, Pflichten des Bestellers
Den Gegenständen, die zur Oberflächenbehandlung vom Besteller überlassen werden, muss ein Auftrag oder Lieferschein des Bestellers beigefügt werden, der Angaben über die ggfls. zu beachtenden Werkstoffeigenschaften enthält, die für die Ausführung der bestellten Ober-flächenbehandlung von Bedeutung sind oder sein können. Der Besteller verpflichtet sich, die von ihm zu überlassenden Werkstücke in einem behandlungsgeeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen. Dabei hat er sicherzustellen, dass den werkstückspezifischen Eigenschaften, wie z.B. Gewicht, Ausmaße, durch entsprechende Befestigungs- und Transportvorrichtungen Rechnung getragen wird. Die zu überlassenden Werkstücke sind genau zu bezeichnen unter Angabe der Stückzahl, des Nettogewichtes und des Wertes der Teile sowie der Art der Verpackung. Sollte der Auftraggeber für die Rücksendung der behandelten Werkstücke eine besondere Transport-art und/oder Transportversicherung wünschen, hat er die E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH bereits bei Auftragserteilung hierüber schriftlich zu informieren. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber, selbst wenn die E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH die Transportkosten zu tragen haben sollte. Bis zur vollständigen Bezahlung der Oberflächenbehandlung ist die E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH berechtigt, die Herausgabe der behandelten Werkstücke zurückzuhalten.
8. Gewährleistung und Mängelrüge
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware bzw. Werkstücke beim Besteller bzw. Auftraggeber. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl der E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH nachgebessert oder Ersatzware geliefert. Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist ist vom Besteller stets zu gewähren. Rückgriffsansprüche bleiben von den vorbenannten Regelungen ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Vertragspartner keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Das Vertragsverhältnis und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen bestehen.
E+F Vertriebs- u. Produktionsges. mbH
Märkerstraße, 19
56307 Dernbach
Stand: November 2019